ALM

Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen Version 2023

1.1 MB-01.01 Geltungsbereich

Für alle Leistungen (Lieferungen + Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte, bzw. zum Auftrag die nachstehenden Bestimmungen. Die ALM gelten insbesondere für Lieferung und Montagen von Anlagen der TechnoWood AG (TW) beim Auftraggeber (AG). Von diesem ALM abweichende Vereinbarungen zwischen TW und AG gehen vor, sofern sie schriftlich geregelt wurden. Abänderungen dieser ALM bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

1.2 MB-02.01 Allgemeine Pflichten von TW

TW verpflichtet sich, die Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als TW bezeichnet werden. Die Anlagen werden gemäss EG-Konformität nach 2006/42/EG erstellt.

 

1.3 MB-02.11 Allgemeine Pflichten des AG

Der AG hat TW spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen seines Landes schriftlich aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage, Einreisebestimmungen und sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung etc. auswirken. Kommt der AG seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist TW berechtigt, diese selbst oder durch Dritte auf Kosten des AG erfüllen zu lassen. Der AG anerkennt diesfalls vorbehaltslos seine Ersatzpflicht.

 

1.4 MB-02.12 Cyber-Risiken

Der AG ist grundsätzlich für die Sicherheit seiner elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und insbesondere für die Sicherheit der EDV im Umfeld der Anlagen von TW verantwortlich. Massnahmen (Virenschutz, Segmentierung, Datensicherung, etc. ) zur Verhinderung von unautorisierten und schädlichen Eingriffen durch Externe sind durch den AG zu organisieren, aktuell zu halten und zu vergüten. Schadensersatzansprüche an TW infolge Cyberangriffe können nicht geltend gemacht werden.

 

1.5 MB-11.01 Preisanpassungen und Zahlungsverzug

a) Preisanpassung

Eine angemessene Preisanpassung zu Gunsten von TW erfolgt, wenn:

  • … Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen nachträglich geändert werden, oder …
  • … das Material oder die Ausführung Änderungen erfordern, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

Die hier erwähnten Gründe für eine angemessene Preisanpassung müssen durch TW unverzüglich kommuniziert und nachvollziehbar belegt werden.

b) Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet.

c) Software-Lizenzen
Software-Lizenzen, die für den Basis-Betrieb der Anlage notwendig sind, sind im Preis inbegriffen. Sofern nicht explizit aufgeführt, sind weitere Software-Lizenzen und Updates im Umfeld der Anlage, wie zum Beispiel Teamviewer, Virenscaner nicht Teil des Lieferumfangs und nicht im Kaufpreis enthalten.

 

1.6 MB-21.01 Lieferfristen, Verlängerungen, Verletzung und Kostenfolgen

a) Fristverletzung durch AG
Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird zu Gunsten TW angemessen verlängert, …

  •  … wenn die Angaben, die TW für die Ausführung der Arbeiten benötigt, dieser nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der AG nachträglich abändert, oder …
  • … wenn der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit Zahlungen in Verzug ist.

Im Falle einer Fristverletzung durch den AG verpflichtet sich dieser gegenüber TW, vollumfänglich für die daraus folgenden und nachgewiesenen Transportkosten, Lagerkosten, Arbeitsleistungen sowie die administrativen Aufwände aufzukommen, wobei die administrativen Aufwendungen zum Stundenansatz von CHF 120.00 verrechnet werden und maximal 10% der übrigen, verzugsbedingten Kosten betragen. Die neuen Fristen werden durch TW und AG gemeinsam festgelegt. Mit der Fristverlängerung durch den AG akzeptiert dieser sämtliche Folgeverzögerungen ohne jegliche Ersatzansprüche gegenüber TW. Bei einer Fristverlängerung werden die Bedingungen bezüglich Fristen und Entschädigungen übernommen.

b) Fristverletzung durch TW
Wird eine vereinbarte Frist aus Gründen nicht eingehalten, die nachweislich allein TW zu verantworten hat, kann der AG eine unter allen Titeln geschuldete Entschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Die Entschädigung berechnet sich vom Preis des Teilauftrages, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche des AG infolge Verzugs gedeckt. Weitergehende Ansprüche des AG,
insbesondere Schadenersatz und Konventionalstrafen, sind ausgeschlossen. Generell bestehen für die ersten sechs Wochen des Verzugs keine Entschädigungsansprüche.

c) Fristverletzung allgemein
Bei Umständen, die TW nicht zu vertreten hat, beispielsweise, wenn Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr Sabotage oder Pandemie drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion und Naturereignissen.

 

1.7 MB-31.01 Pläne und technische Unterlagen, Eigentumsrechte

Beide Parteien behalten unbeschadet des Auftrages bzw. Werkvertrages ihre Eigentumsrechte an Immaterialgüterrechten wie Plänen, Quell-Codes, Knowhow, Patenten, etc. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere
Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Der AG hat lediglich Anspruch auf Aushändigung von Dokumenten im PDF-Format sowie Layout-Plandaten im PDF- und DWG-Format. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind explizit vereinbarte Leistungen zu Gestaltung von Bearbeitungstischen und von vereinfachten Kollision-Volumen, welche in 3D geliefert werden. Der AG erlaubt TW die Nutzung der Prozess- und Produktionsdaten aus der Anlage zur internen Auswertung.

Die Daten stehen dem AG ebenfalls in durch TW definierten Form und ohne Anspruch auf damit verbundener Arbeitsleistung zur Verfügung. TW räumt dem AG ein Nutzungsrecht an sämtlichen Unterlagen ein, die mit dem Vollzug dieses Vertrages dem AG ausgehändigt werden. Das Nutzungsrecht ist unbefristet und erfasst ausschliesslich den Betrieb, die Reparatur, die Wartung, die Änderung und die Bearbeitung der erworbenen Anlage, welche ohne Eingriff in die Quellcodes möglich
sind. Unbeschadet des Nutzungsrechtes verbleiben sämtliche Eigentumsrechte an den Immaterialgütern vorbehaltslos bei TW. Der AG ist sich bewusst, dass bei Änderung und Bearbeitung der Originalanlage Garantie und Gewährleistungsansprüche verfallen.

 

1.8 MB-32.01 Fundament

Der AG ist verantwortlich für eine geeignete, setzungssichere Ausführung des Fundaments. Ein ungeeigneter Untergrund kann Absenkungen zur Folge haben, welche zusätzliche, kostenpflichtige Ausrichtarbeiten zur Funktionstüchtigkeit der Anlage zur Folge haben. TW liefert für die Planung die Lastangaben.

 

1.9 MB-42.01 Übergang von Nutzen und Gefahr

Mit der Abnahme (siehe Artikel MB-64.01) gehen Besitz und Eigentum sowie Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes an den AG über. Übernimmt der AG den Transport, trägt dieser die Gefahr für die zu montierenden Anlage mitsamt Werkzeugen, Ausrüstung und Materialien ab Verlad bei TW bis zur Entladung am
Montageort.

 

1.10 MB-51.01 Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

In allen Fällen der Nicht- oder Schlechterfüllung ist der AG verpflichtet, TW mindestens zweimal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von TW ungenutzt, so kann der AG hinsichtlich der Arbeiten, welche vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Teilvertrag zurücktreten und die darauf entfallenden Anzahlungen anteilmässig zurückfordern. Ein Rücktritt vom gesamten Werkvertrag ist jedenfalls ausgeschlossen. TW haftet gegenüber dem AG nur für von ihr verschuldete Schäden aus nicht gehöriger Vertragserfüllung, wobei TW ein Exkulpationsrecht (Handeln ohne Schuld) zusteht. Die Haftung für Schäden aus Verzug richtet sich abschliessend nach Artikel MB-21.01.

Die Haftung für Schäden aus Schlechterfüllung, Nichterfüllung und Mangelfolgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, auf die von der Montageversicherung (Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG) der TW erhältlichen Leistungen begrenzt. Die AG nimmt zur Kenntnis, dass die versicherte Montagedauer (inkl. Probebetrieb) maximal 3 Monate beträgt und Vorbereitungsarbeiten durch den AG nicht deckt. Die Versicherungsdeckung beginnt erst nach dem Abladen der versicherten Sachen auf dem Montageplatz.

 

1.11 MB-53.01 Vertragsauflösung durch TW

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TW erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, steht TW das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will TW vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Montagezeit vereinbart war. Wird die Vertragsauflösung durch TW vor dem definierten Termin der Materialbestellung bei TW schriftlich mitgeteilt, bestehen keine Schadensansprüche des AG. Der AG hat im Falle eines Rücktritts durch TW und soweit ihm dadurch nachweislich ein Schaden entstanden ist,
einen Schadensersatzanspruch von maximal 5.0% der Auftragssumme, höchstens jedoch CHF 50’000.-.

 

1.12 MB-62.01 Montage

Der AG hat dafür zu sorgen, dass …

  • … das zu montierende Material vor allen schädlichen Einflüssen geschützt gelagert wird. Während der Einlagerung abhanden gekommenes oder beschädigtes Material wird dem AG auf dessen Kosten nachgeliefert oder instandgesetzt.
  • … die Transportwege zum Aufstellungsort ausserhalb von öffentlichen Strassen in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.
  • … in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes beheizbare bzw. klimatisierte, verschliessbare Räume für das Montagepersonal von TW zu Verfügung gestellt werden.
  • … befugte Person zur Erteilung von Heissarbeiten (Schweissen, Löten, …) vor Ort sind, brennbare Materialien aus dem Gefahrenbereich entfernt bzw. nicht verrückbare Gegenstände abgedeckt wurden, Löschgeräte bereitgestellt wurden und eine sporadische Kontrolle für die weiteren 12 Stunden organisiert wurde.

Der AG erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben von TW oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:

  • … soweit deren Beizug explizit vereinbart wurde, Stellung von qualifizierten Facharbeitern wie Elektriker und Hilfskräften mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte müssen die notwendigen Leistungen gemäss den Spezifikationen und den Terminplänen von TW auszuführen.
  • … Beistellung betriebstüchtiger Kräne und Hebezeuge, soweit dessen Bereitstellung zwischen den Parteien besonders vereinbart wurde. Die Bedienung erfolgt durch das Personal von TW oder durch das Personal des Kunden, welches während der kompletten Montage- und Servicezeit zu Verfügung steht und den Weisungen des Personals von TW Folge zu leisten hat.
  • … sofern erforderlich die Bereitstellung zweckmässiger Gerüste, Hebemittel, Arbeitsplattformen und Ähnlichem.
  • … Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliess

 

1.13 MB-62.05 Arbeiten auf Anordnung des AG, Verzicht auf Gewährleistung und Rückgriffsrecht

Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von TW nicht befugt, eigenes Personal oder Dritte für Arbeiten heranzuziehen, die nicht vertraglich vereinbart sind. Auch wenn TW zustimmt, übernimmt TW damit keine Haftung für diese Arbeiten. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen von TW auf Anordnung des AG ausgeführt werden, verzichtet der AG gegenüber TW auf jegliche Haftungs- und Gewährleistungsansprüche. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des AG oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Gegenstände / Immaterialgüter beschädigt und wird aus diesem Grunde TW in Anspruch genommen, steht TW unter dem Vorbehalt, dass ihr selbst keine Grobfahrlässigkeit vorwerfbar ist. ein uneingeschränktes Rückgriffsrecht auf den AG zu.

 

1.14 MB-63.01 Unfallverhütung / Sicherheit

Der AG hat auf seine Kosten die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen anzuordnen, welche die Baustellensicherheit und das Umfeld des Montageortes betreffen. TW trifft auf eigene Kosten die Massnahmen, welche für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften durch sein Personal erforderlichen sind. Wird das Personal von TW gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist TW berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, hält der AG die nach entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze abgerechnete Wartezeit mitsamt Reisekosten zuzüglich Deplacement TW schadlos.

 

1.15 MB-64.01 Abnahme

Der AG ist zur Abnahme der Anlage berechtigt und verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montagephase angezeigt worden ist und ein vertraglich vorgesehenes Test-Werkteil erfolgreich erstellt wurde. Die Abnahme erfolgt auf den Termin, welcher bei der Vertragsunterzeichnung vereinbart wurde und Teil dieser Vereinbarung ist. Kann bei der Unterzeichnung kein Termin gesetzt werden oder wird dieser vereinbarte Termin im Laufe der Ausführung des Auftrages im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, legen der AG und TW gemeinsam einen neuen Abnahmetermin fest. Der Abnahmetermin darf aber nicht später als 4 Wochen nach der durch TW angezeigten Beendigung der Montagephase gesetzt werden. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von TW, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen nach dem festgelegten Abnahmetermin und/oder der Aufnahme der Produktion mit der Anlage durch den AG als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von TW für erkennbare Mängel, soweit sich der AG nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Mit der Abnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist. Erweist sich die Anlage als nicht vertragskonform, so ist TW zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem AG zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Die Dokumentation der Abnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

1.16 MB-71.01 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt entweder mit dem Start der Produktion beim AG oder nach der Abnahme beim AG.
Es zählt jeweils das Ereignis, welches vorher eintritt. TW verfügt bei Mängeln über ein Nachbesserungsrecht. Die AG hat TW mindestens zweimal eine angemessene Nachbesserungsfrist anzusetzen. Schlägt auch der zweite Nachbesserungsversuch innert der angesetzten Frist fehl, kann die AG zunächst weitere Nachbesserungsfristen ansetzen, ein Minderungsrecht geltend machen oder auf Kosten von TW einen Dritten mit der Nachbesserung beauftragen (Ersatzvornahme). In allen Fällen schuldet TW daneben Schadenersatz nach Artikel MB-51.01. Die von TW explizit definierten Wartungs- und Verschleissteile (z.B. Dichtungen, usw.) und die Hilfs- und Betriebsstoffe (z.B. Öle, Fette, usw.) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Voraussetzungen für die vollumfängliche Gewährleistung durch TW ist:

  • Die rechtzeitige und richtige Durchführung aller Wartungsarbeiten gemäss Wartungsplan und
    Betriebsanleitung und deren Nachweis mit den Formularen von TW
  • Die bestimmungsgemässe Verwendung und die richtige Bedienung gemäss Betriebsanleitung
  • Die Durchführung von allfälligen Reparaturarbeiten ausschliesslich durch Mitarbeiter von TW
  • Dass keine Änderungen oder Modifikationen am Produkt durch den Kunden durchgeführt werden
  • Dass der Kunde, im Falle von Produktmängeln, TW ausreichende und zeitnahe Gelegenheit für deren Behebung gibt
  • Die umgehende Mitteilung eines Gewährleistungsfalles an TW

TW behält sich in jedem Fall das Recht vor, jegliche Gewährleistungen einzuschränken oder abzulehnen, falls diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der AG oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der AG, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft.

 

1.17 MB-72.01 Verfügbarkeit von Ersatzteilen

TW leistet dafür Gewähr, dass Ersatz- oder Verschleissteile (oder kompatible Teile) für mechanische Teile mindestens 10 Jahre, Ersatz- oder Verschleißteile für EDV für mindestens 3 Jahre ab Endabnahme verfügbar sind. Die Aufbewahrungspflicht für Zeichnungen beträgt 10 Jahre.

 

1.18 MB-72.03 Support / Schulung

Der Support der Kunden von TW erfolgt durch interne TW-Facharbeiter aus den Bereichen Software und Mechanik

a) Verfügbarkeit Support zu Bürozeiten
Der Support ist, ausser an den offiziellen Feiertagen am Domizil von TW, verfügbar von
Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr.

b) Verfügbarkeit Support ausserhalb der Bürozeiten
Auf Anfrage kann ein zeitlich definierter Support ausserhalb der offiziellen Bürozeiten angeboten werden.

c) Schulung Bediener
Es ist zu beachten, dass die Schulung von neuen Mitarbeitern des AGs an den TW-Anlagen nicht innerhalb der Support-Tätigkeit erfolgen kann. Die Schulung von neuen Mitarbeitern soll angemeldet, koordiniert und separat verrechnet werden.

 

1.19 MB-81.01 Zutritt zu Anlage

TW hat zusammen mit Interessenten grundsätzlich Besuchsrecht zu der Anlage und dem unmittelbaren Umfeld der Anlage. Diese Besuche müssen angekündigt sein und die Besucherfirma bzw. die Namen der Vertreter müssen kommuniziert werden. TW wird diese Besuche mit der nötigen Verhältnismässigkeit ansetzen und ist dafür besorgt, dass der Produktionsablauf nicht beeinträchtigt wird. Im Gegenzug wird dem AG ein Gegenbesuchsrecht beim Interessenten eingeräumt. Der AG behält sich das Recht vor, in begründeten Einzelfällen den Besuch zu verweigern.

 

1.20 MB-82.01 Veröffentlichung von Bildern und Filmen

TW ist berechtigt, Bilder und Filme der Anlage zu veröffentlichen. Bilder und Filme werden bei der Veröffentlichung entsprechend mit einem Hinweis auf den Ursprung versehen.

 

1.21 MB-92.01 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Allfällige Differenzen werden, wenn immer möglich, einvernehmlich geregelt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist das Domizil von TW.

 

1.22 MB-99.01 Gültigkeit des Angebots

Angebot ist für 30 Tage ab Belegdatum gültig.