ASB

ASB – Allgemeine Servicebedingungen Version 2023

MB-01.02 Geltungsbereich

Für alle Leistungen (Lieferungen + Arbeiten) gelten ergänzend zur Offerte bzw. zum Auftrag die nachstehenden Bestimmungen. Die ASB gelten insbesondere für Reparaturen und Servicearbeiten von Anlagen der TechnoWood AG (TW) beim Auftraggeber (AG). Von diesem ASB abweichende Vereinbarungen zwischen TW und AG gehen vor, sofern sie schriftlich geregelt wurden. Abänderungen dieser ASB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

MB-51.02 Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

Die Haftung für Schäden aus Schlechterfüllung, Nichterfüllung und Mangelfolgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alle gesetzlich nichtausschliessbaren Haftungsschäden sind jedenfalls auf die von der Montageversicherung (Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG) der TW erhältlichen Leistungen begrenzt. Die Versicherungsdeckung beginnt erst nach dem Abladen der versicherten Sachen auf dem Montageplatz.

 

MB-62.02 Montage- und Servicearbeiten

Der AG hat dafür zu sorgen, dass …
• … eine Kontaktperson mit Kompetenz und Befugnissen im Bereich Sicherheit vor Ort verfügbar ist.
• … das zu montierende Material vor allen schädlichen Einflüssen geschützt gelagert wird. Während der Einlagerung abhanden gekommenes oder beschädigtes Material wird dem AG auf dessen Kosten nachgeliefert oder instandgesetzt.
• … in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes beheizbare bzw. klimatisierte, verschliessbare Räume sowie saubere Sanitärräume für das Montagepersonal von TW zu Verfügung gestellt werden.
• … befugte Person zur Erteilung von Heissarbeiten (Schweissen, Löten, …) Ort sind, brennbare Materialien aus dem Gefahrenbereich entfernt bzw. nicht verrückbare Gegenstände abgedeckt wurden, Löschgeräte bereitgestellt wurden und eine sporadische Kontrolle für die weiteren 12 Stunden organisiert wurde.
• … die Maschinenbediener und deren Schichtablösung über die Anwesenheit von TW informiert werden. Die Maschine, an denen die Arbeiten ausgeführt werden, darf nicht in Betrieb gesetzt werden ohne Absprache mit den TW-Mitarbeitern vor Ort.
• … Fremdmaschinen durch Maschinisten des AGs zu bedienen und zu sichern sind.
• … der Arbeitsbereich des TW-Mitarbeiters gegen weitere Anlagen auf derselben Produktionslinie mit Prallschutzwänden, und Prallschutzböcken sowie weiteren sachdienlichen Sicherungsmassnahmen mechanisch abzusichern ist.
• … der Zugang zum Internet für das Montagepersonal von TW die gewährleistet ist.

Der AG erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben von TW oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:
• … soweit deren Beizug explizit vereinbart wurde, Stellung von qualifizierten Facharbeitern wie Elektriker und Hilfskräften mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte müssen die notwendigen Leistungen gemäss den Spezifikationen und den Terminplänen von TW auszuführen.
• … Beistellung betriebstüchtiger Kräne und Hebezeuge, soweit dessen Bereitstellung zwischen den Parteien besonders vereinbart wurde. Die Bedienung erfolgt durch das Personal von TW oder durch das Personal des Kunden, welches während der kompletten Montage- und Servicezeit zu Verfügung steht und den Weisungen des Personals von TW Folge zu leisten hat.
• … sofern erforderlich die Beistellung zweckmässiger Gerüste, Hebemittel, Arbeitsplattformen und Ähnlichem.
• … Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageplatz für Wasser, Betriebsstoffe und Druckluft

 

MB-63.01 Unfallverhütung / Sicherheit

Der AG hat auf seine Kosten die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen anzuordnen, welche die Baustellensicherheit und das Umfeld des Montageortes betreffen. TW trifft auf eigene Kosten die Massnahmen, welche für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften durch sein Personal erforderlichen sind. Wird das Personal von TW gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist TW berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, hält der AG die nach entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze abgerechnete Wartezeit mitsamt Reisekosten zuzüglich Deplacement TW schadlos.

 

MB-64.02 Abnahme

Der AG ist verpflichtet, nach den Service- bzw. Reparaturarbeiten zusammen mit TW die Maschine auf ihre volle Funktionsfähigkeit zu prüfen. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von TW, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen nach dem festgelegten Abnahmetermin und/oder der Aufnahme der Produktion mit der Anlage durch den AG als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von TW für erkennbare Mängel, soweit sich der AG nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Mit der Abnahme beginnt die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist. Erweist sich die Anlage als nicht vertragskonform, so ist TW zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem AG zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Die Dokumentation der Abnahme erfolgt nur auf Wunsch des AGs in schriftlicher Form, ansonsten gilt die Abnahme als stillschweigend durch den AG akzeptiert.

 

MB-71.02 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
Diese spezifische Gewährleistungsfrist beginnt nach der Abnahme beim AG und bezieht sich nur auf die ersetzten Teile des Systems während des definierten Service bzw. Reparatureinsatzes. TW verfügt bei Mängeln über ein Nachbesserungsrecht. Die AG hat TW mindestens zweimal eine angemessene Nachbesserungsfrist anzusetzen. Schlägt auch der zweite Nachbesserungsversuch innert der angesetzten Frist fehl, kann die AG zunächst weitere Nachbesserungsfristen ansetzen, ein Minderungsrecht geltend machen oder auf Kosten von TW einen Dritten mit der Nachbesserung beauftragen (Ersatzvornahme). In allen Fällen schuldet TW
daneben Schadenersatz nach Artikel MB-51.02. Die von TW explizit definierten Wartungs- und Verschleissteile (z.B. Dichtungen, usw.) und die Hilfs- und Betriebsstoffe (z.B. Öle, Fette, usw.) sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Voraussetzungen für die Gewährleistung durch TW ist, … :
• … die rechtzeitige und richtige Durchführung aller Wartungsarbeiten gemäss Wartungsplan und Betriebsanleitung und deren Nachweis mit den Formularen von TW.
• … die bestimmungsgemässe Verwendung und die richtige Bedienung gemäss Betriebsanleitung.
• … die Durchführung von allfälligen Reparaturarbeiten ausschliesslich durch Mitarbeiter von TW.
• … dass der Kunde, im Falle von Produktmängeln, TW ausreichende und zeitnahe Gelegenheit für deren Behebung gibt.
• … die umgehende Mitteilung eines Gewährleistungsfalles an TW.

TW behält sich in jedem Fall das Recht vor, jegliche Gewährleistungen abzulehnen, falls …. :
• … die vorgängig aufgelisteten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden.
• … der AG oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
• … der AG bei einem aufgetretenen Mangel nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft.
• … der einzubauende Artikel ab Lager des AG zum Einbau bereitgestellt wird.
• … TW im Einverständnis mit dem AG einen deklarierten Occasionsartikel einsetzt.

 

MB-92.01 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Allfällige Differenzen werden, wenn immer möglich, einvernehmlich geregelt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist das Domizil von TW.